Klage gegen Islamunterricht an Grundschulen im Saarland abgewiesen

Das Verwaltungsgericht in Saarlouis hat eine Klage abgewiesen, die forderte, den islamischen Religionsunterricht an Grundschulen im Saarland zu verbieten.
Das Verwaltungsgericht in Saarlouis wies die Klage gegen den Islamunterricht an Grundschulen ab. Symbolfotos: phrontis/CC BY-SA 3.0 & Frank Rumpenhorst/dpa-Bildfunk
Das Verwaltungsgericht in Saarlouis wies die Klage gegen den Islamunterricht an Grundschulen ab. Symbolfotos: phrontis/CC BY-SA 3.0 & Frank Rumpenhorst/dpa-Bildfunk
Das Verwaltungsgericht in Saarlouis wies die Klage gegen den Islamunterricht an Grundschulen ab. Symbolfotos: phrontis/CC BY-SA 3.0 & Frank Rumpenhorst/dpa-Bildfunk
Das Verwaltungsgericht in Saarlouis wies die Klage gegen den Islamunterricht an Grundschulen ab. Symbolfotos: phrontis/CC BY-SA 3.0 & Frank Rumpenhorst/dpa-Bildfunk

An vier Grundschulen im Saarland wurde als Modellprojekt der Islamunterricht eingeführt. Der Kläger, ein deutscher Jude, wollte dies als rechtswidrigen Verwaltungsakt feststellen und verbieten lassen. Das saarländische Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. Es fehle die Klagebefugnis, da keine eigene Rechtsbetroffenheit oder -verletzung ersichtlich sei. Das berichtet die Presseagentur „AFP“ am heutigen Mittwoch (12. August 2020). 

Kläger bemängelt Benachteiligung von Juden

Der Kläger hatte argumentiert, dass er als Jude betroffen sei, da es im Saarland keine Förderung der jüdischen Religionsgemeinschaft gebe. Die Steuergelder von Christen, Juden und nicht religiösen Menschen würden für das Modellprojekt missbraucht. 

Moscheenverband sei ein Machtinstrument von Erdogan

Zudem soll der jüdische Kläger den Moscheeverband Ditib angeprangert haben. Dieser sei ein „verlängertes Machtorgan“ des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan „der so nach Deutschland hineinregiere“. Die zugehörigen Moscheen seien bereits als antijüdischer und antiisraelischer „Hetzbetrieb“ bundesweit aufgefallen.

Verwaltungsgericht sieht keine Verletzung der Rechte

Das Verwaltungsgericht dagegen erwiderte, dass ideelle oder wirtschaftliche Interessen nicht für eine Klagebefugnis ausreichten. Diese setze eine (zumindest mögliche) Verletzung der eigenen Rechte voraus. Die Einrichtung eines Religionsunterrichtes könne nicht „per se verfassungswidrig sein“, wenn sich sogar ein Anspruch auf einen dem eigenen Glauben entsprechenden Unterricht ergebe. 

Die Beteiligten haben die Möglichkeit, in dem Fall in Berufung zu gehen.

Verwendete Quellen:
– AFP-Presseagentur/ Stuttgarter Nachrichten
– Foto Verwaltungsgericht: phrontis/CC BY-SA 3.0