Die Gastro-Betriebe im Saarland müssen während des Teil-Lockdowns geschlossen bleiben. Das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis lehnte Eilanträge zweier Restaurantinhaber ab, teilte es am heutigen Freitag (13. November 2020) mit.
Verbot verhindert Ausbreitung
Das Betriebsverbot sei aus Sicht der Richter:innen dazu geeignet, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Das gelte unabhängig davon, ob Gaststätten bislang als „Treiber“ des Infektionsgeschehens in Erscheinung getreten seien oder nicht. Es sei zu berücksichtigen, dass auch nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes die Ansteckungsumstände auf „diffuse Gründe“ und nicht nachverfolgbare Umstände zurückzuführen seien.
Höheres Risiko in geschlossenen Räumen
Es stehe laut Oberverwaltungsgericht „außer Zweifel“, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant höheres Infektionsrisiko mit sich brächten.
Hygienekonzepte reichen nicht
Angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik sei nicht davon auszugehen, dass Hygienekonzepte oder andere Schutzmaßnahmen genauso effektiv seien wie Betriebsschließungen. Gäste könnten während des Essens und Trinkens keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wodurch sich eine Verbreitung von potenziell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft nicht verhindern lasse.
Kontakte werden reduziert
Hiervon abgesehen könne das Betriebsverbot auch die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu Gastro-Einrichtungen sowie die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums reduzieren. Die Maßnahme sei aus Sicht der Richter:innen verhältnismäßig.
Auch sei von Bedeutung, dass der Bund und die Landesregierung zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen hätten, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen.
Unterschied zu Kantinen
Die Antragsteller könnten sich nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Kantinen berufen. Diese würden sich von der übrigen Gastronomie unter anderem durch die Zugangsbeschränkung für externe Personen unterscheiden. Auch eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Friseuren liege nicht vor, das es sich bei den Gaststätten und den Friseur-Salons um nicht vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeiten handele. Die Beschlüsse seien nicht anfechtbar.
Teil-Lockdown betrifft auch Gaststätten
Die saarländischen Gaststätten, Restaurants und Kneipen müssen – wie viele andere Einrichtungen des öffentlichen Lebens auch – seit Beginn des Teil-Lockdowns bis mindestens Ende November geschlossen bleiben. Sie dürfen Speisen und Getränke nur liefern oder zum Abholen zubereiten.
Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, 13.11.2020