Saar-Lebensmittelkontrolleure auf der Suche nach „falschen Dönern“

In den Leitsätzen der deutschen Lebensmittelbuchkommission ist genau festgehalten, wann der Döner auch unter der Bezeichnung "Döner" verkauft werden darf. Entspricht eine Zusammensetzung nicht den Vorgaben, muss der "Döner" etwa als "Drehspieß" über die Theke gehen. Lebensmittelkontrolleure im Saarland suchen nun verstärkt nach "falschen Dönern".
Ein Döner darf nur unter bestimmten Voraussetzungen unter der Bezeichnung "Döner" verkauft werden. Foto: Pixabay
Ein Döner darf nur unter bestimmten Voraussetzungen unter der Bezeichnung "Döner" verkauft werden. Foto: Pixabay
Ein Döner darf nur unter bestimmten Voraussetzungen unter der Bezeichnung "Döner" verkauft werden. Foto: Pixabay
Ein Döner darf nur unter bestimmten Voraussetzungen unter der Bezeichnung "Döner" verkauft werden. Foto: Pixabay

Döner ist nicht gleich Döner. Dass dabei eines der Lieblingsgerichte der Deutschen in vielfachen Zusammensetzungen verkauft wird, ist bekannt. So bieten manche Imbissbuden- oder Restaurant-Betreiber beispielsweise Rindfleisch, Hähnchen oder vegetarische Varianten an. Doch der Döner darf nur unter bestimmten Voraussetzungen als „Döner“ verkauft werden. Das ist in den Leitsätzen der deutschen Lebensmittelbuchkommission festgelegt, berichtet der „SR“.

Richtlinien für die „Döner“-Bezeichnung

Im Detail geht es um die „Leitsatzkonformität von Döner Kebab/p„. Dort heißt es: „Nach allgemeiner Verkehrsauffassung werden unter einem ‚Döner Kebab‘ dünne, auf einem Drehspieß aufgesteckte Fleischscheiben verstanden.“ 

Zulässig sei ein Hackfleischanteil von höchstens 60 Prozent. „Das Ausgangsmaterial ist Lamm-/Schaffleisch und/oder Kalb-/Rindfleisch„, so der Leitsatz. Außer Salz, Gewürzen, Eiern, Zwiebel, Öl, Milch und Joghurt enthalte ein Döner Kebab keine weiteren Lebensmittel-Zutaten.

Weicht die Zusammensetzung eines Döners jedoch von der Leitsatzkonformität ab, darf er nicht als „Döner“ über die Theke gehen. Dann muss das Gericht beispielsweise als „Drehspieß“ verkauf werden.

Kontrolleure prüfen Einhaltung

Wie aus einem „SR“-Bericht hervorgeht, prüfen Lebensmittelkontrolleure im Saarland die Einhaltung der „Döner“-Bezeichnung vermehrt. Bei einem Verstoß seien Bußgelder von 150 bis 200 Euro möglich. Ein Tipp für die Gastro-Betriebe: Auf den angelieferten Fleischspießen seien Etiketten angebracht, die darüber informieren, ob es sich tatsächlich um „Döner“ handelt.

Verwendete Quellen:
– Saarländischer Rundfunk
„Leitsatzkonformität von Döner Kebab/p“